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AGB europakraft

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma europakraft GmbH Stand: 10/2023

Vorwort

Die Firma europakraft GmbH hat sich seit ihrer Gründung im Jahr 2004 auf die Vermittlung selbständiger Einzelunternehmer (Industriedienstleister, bzw. Freelancer) spezialisiert. Im Jahre 2010 erweiterte die europakraft GmbH ihr Angebot mit einem AÜ-Fachkräfte-Pool, aus dem Fachkräfte auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehen werden.

1. Allgemeines

1.1 Die europakraft GmbH (nachfolgend europakraft genannt) besitzt seit dem 24.11.2013 die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Leiharbeitnehmern (nachfolgend Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer genannt) und ist ein Unternehmen für Fachkräftevermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Auftragsvermittlung an selbständige, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätige Industrie Dienstleister (nachfolgend Dienstleister genannt), Vertragspartner bzw. Kunden von europakraft.

1.2 Auf Interessenten- bzw. Kundenanfragen erstellt europakraft Angebote und auf dieser Grundlage, in Verbindung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Willenserklärung der Besteller, stellt europakraft dem Kundenunternehmen (nachfolgend Entleiher genannt) seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung und/oder vermittelt freiberuflich tätige Industrie Dienstleister für diverse Projekte an Unternehmen (nachfolgend Auftraggeber genannt), bzw. vermittelt verschiedene Aufträge an Dienstleister.

1.3 Für alle Vermittlungstätigkeiten und Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen der Auftraggeber. Es gelten ausschließlich die AGB von europakraft, selbst dann, wenn anderslautenden AGB, von europakraft oder/und dem Dienstleister nicht widersprochen werden. Akzeptiert der Auftraggeber das Angebot von europakraft bzw. vom Dienstleister, indem er durch Telefonanruf, Telefax, postalisch oder durch E-Mail bestellt oder die Bestellung anordnet, so gilt die Bestellung als verbindlich, damit akzeptiert der Auftraggeber bzw. der Entleiher gleichzeitig diese AGB.

1.4 europakraft ist Arbeitgeber der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehenen Arbeitnehmer. Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen europakraft, Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Die europakraft Arbeitnehmer stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen, der Aufsicht und der vollen Verantwortung des Entleihers. Die überlassenen Leiharbeitnehmer sind nicht befugt für europakraft rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

2. Qualifikationen

2.1 europakraft verfügt über ein eigenes Fachkräfte-Prüfzentrum und stellt bzw. vermittelt ausschließlich sorgfältig geprüfte, anforderungsgemäße, entsprechend qualifizierte und praxiserfahrene Fachkräfte. Mitteilungen über Eigenschaften oder Qualifikationen der Mitarbeiter/Leiharbeitnehmer und der Industrie Dienstleister sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich und als zugesichert bezeichnet worden sind. Europakraft haftet nicht für das Fehlen von Eigenschaften, Kenntnissen oder Fertigkeiten des Leiharbeitnehmers oder des Industrie Dienstleisters, die nicht von einer zuständigen Führungskraft der europakraft explizit schriftlich zugesichert worden sind. Es obliegt dem Auftraggeber, bzw. dem Entleiher sich in jedem Einzelfall von der Eignung der bereitgestellten oder vermittelten Fachkräfte für die zu übertragende Tätigkeit zu überzeugen.

2.2 Der Auftraggeber kann bis 17.00 Uhr am zweiten Einsatztag verlangen, dass der überlassene Leiharbeitnehmer ausgetauscht wird, wenn die Fachkraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil entspricht. Vergütung der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung, bzw. Bereitstellungszeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. europakraft behält sich das Recht vor, seine Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch fachlich adäquates Personal zu ersetzen.

2.3 Die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Dienstleistern und dessen Auftraggebern sind im Angebot, Bestellung, Dienstleistungs-Rahmenvertrag und in den Einzelbeauftragungen geregelt und sind Sache der gegenseitigen Vertragsparteien. Die europakraft tritt bei der Vermittlung von Dienstleistern bzw. Aufträgen als reiner Makler bzw. Vermittler auf.

3. Leistungsnachweise / Abnahmebestätigung / Vergütung / Minderung

3.1 Einsatz- und Bereitstellungsnachweise (Stundennachweise) gelten als Basis für die Rechnungsstellung und sind mit der Unterschrift des Auftraggebers (oder einer seiner Mitarbeiter bzw. einer durch Ihn autorisierten Person) verbindlich. Der Auftraggeber oder Entleiher ist verpflichtet, auf den ihm wöchentlich vorgelegten Einsatz- und Bereitstellungsnachweisen die Arbeitsstunden, in denen ihm die Fachkräfte zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Durch die Unterschrift werden die Leistungen sowohl für gut erklärt als auch deren ordnungsgemäße Abnahme bestätigt, dadurch sind spätere Reklamationen ausgeschlossen. Können Einsatz- und Bereitstellungsnachweise dem Auftraggeber oder Entleiher bzw. dessen Bevollmächtigten z.B. bei Baustelleneinsätzen aus entfernungs- oder sonstigen Gründen zu Unterzeichnung nicht vorgelegt werden, so gelten sie auch ohne Unterschrift und berechtigen europakraft, die von Leiharbeitnehmer erfassten Stunden dem Entleiher in Rechnung zu stellen. Das Gleiche gilt auch für Dienstleister. Die Verhinderung von Auftraggebern oder Entleiher darf nicht zu Lasten der Dienstleister oder europakraft gehen.

3.2 Sämtliche Preise der europakraft und deren Vertragspartner, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätige Industrie Dienstleister, verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. An- und Abreisekosten (Verrechnungssatz 1,- €/km) sowie Übernachtungskosten bei Einsatzsorten, die über 50 Km vom ursprünglichen Einsatzort entfernt sind. Diese Kosten werden dem Entleiher und Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.3 Die auf der Basis der Einsatz- und Bereitstellungsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt sofort und ohne Abzug fällig. Am 11. Tag nach Rechnungsausstellungsdatum tritt Verzug ein, wenn auf der Rechnung nicht anders angegeben. Zahlungen dürfen nur an den Rechnungssteller und nur durch Banküberweisung getätigt werden.

3.4 Dem Auftraggeber ist untersagt fällige Rechnungsbeträge zurückzuhalten oder zu mindern um etwaige Gegenansprüche geltend zu machen.

3.5 Bei Beauftragung von Dienstleistern: Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Handelt es sich bei der Beauftragung um eine Bauleistung, benötigt der Auftraggeber von dem Vertragspartner Industriedienstleister eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG. Versäumt der Auftraggeber die Freistellungsbescheinigung vor Beauftragung anzufordern, kann die Ausstellung bei dem Finanzamt etwas längere Zeit in Anspruch nehmen. Diese Verzögerung berechtigt allerdings den Auftraggeber nicht, die Zahlungen für geleistete Arbeit zurück zu halten.

4. Mehrarbeit / Zuschläge

4.1 Für die von europakraft im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlassenen Arbeitskräfte gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.

4.2 Der Entleiher vergütet von ihm angeordnete Mehrarbeit in Form von Zuschlägen (Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit) gemäß den aktuellen Tarifzuschlägen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP). Freiwillig geleistete Mehrarbeit bleibt Zuschlagfrei. Ergeben sich Änderungen in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bedarf es einer gegenseitigen Abstimmung und Zustimmung von europakraft.

4.3 Für angeordnete Mehrarbeit der Leiharbeitnehmer sind die Zuschlagssätze zum Stundenverrechnungssatz mit dem im Entleiher Betrieb geltenden Sätzen nach „Equal Pay“ gleichgesetzt, betragen jedoch mindestens:
a. Überstunden: 25%,
b. Nachtarbeit: 25%, (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr)
c. Samstagsarbeit: 25%,
d. Sonntagsarbeit: 50%,
e. Feiertagsarbeit: 100%

5. Vertragsdauer / Buchungszeit / Kündigung

5.1 Die Beauftragung von Industrie Dienstleistern endet mit der Fertigstellung, jedoch nicht vor Ablauf der Buchungszeit. Wird der Dienstleister vor Ablauf der vereinbarten Auftragsdauer, vor Fertigstellung der bestellten Aufgabe oder vor Ende der Buchungszeit abgemeldet, so wird die restliche Bestellzeit vom Dienstleister in Rechnung gestellt. Das heißt, die im Angebot oder in der Einzelbeauftragung bzw. dessen Schriftverkehr erkennbare Mindestauftragsdauer wird mit den im Angebot festgelegten Mindesteinsatzstunden pro Tag vom Dienstleister in Rechnung gestellt.

5.2 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die Einzelbeauftragung der Leiharbeitnehmer kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche zum Ende einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der Auftraggeber nicht fristgerecht, kann die europakraft 90% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der im Angebot ausgewiesenen täglichen Arbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung geltend machen.

5.3 europakraft ist berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist und er eine angemessene Nachfrist verstreichen hat lassen, der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus Umständen ergeben, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet erscheinen lässt. Ein weiterer Kündigungsgrund ist die Nichteinhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen am Arbeitsort.

5.4 Vorzeitige Auftragskündigung Abbestellung während der Abwesenheit der Dienstleister oder der Leiharbeitnehmer ist unzulässig, weil die Fachkraft (seine) Persönliche Sachen bis zu seiner Rückkehr in der Unterkunft, am Auftragsort oder in der Umgebung lässt. Der Auftraggeber oder Entleiher berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der Fachkraft, in dem er Abmeldungen bei urlaubs - oder heimreisebedingter Abwesenheit etc. nicht vornimmt. Durch eine Abmeldung darf der Fachkraft kein finanzieller Schaden entstehen, z.B. nur deshalb zurückkehren zu müssen um die persönliche Sachen abzuholen. Bei Nichteinhaltung ist der Auftraggeber oder Entleiher verpflichtet dem Dienstleister oder Leiharbeitnehmer für Hin- und Rückreise die jeweils den geltenden km Pauschale (derzeit 0,35 €) und für die Reisezeit 50% seines Stundenverrechnungssatz zu zahlen.

6. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die (ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, auch vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten.

Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

7. Arbeitsschutz

7.1 Gemäß §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der europakraft Leiharbeitnehmer den für den Entleiher geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber bzw. Entleiher in dessen Betrieb der Leiharbeitnehmer seine Leistungen erbringt, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von europakraft. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Schutzausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und für deren Verwendung zu sorgen und Erste Hilfe gemäß VBG 109 für Mitarbeiter bereitzuhalten.

7.2 Der Entleiher oder Auftraggeber verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer und die vermittelten Dienstleister, vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsauftragsspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsauftrag geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen. Des Weiteren ist der Auftraggeber für die Einhaltung allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln verantwortlich. Auf Grund der großen Entfernung zum Auftraggeber übernimmt der Entleiher die Gesundheitsuntersuchungen bzw. arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV der entliehenen Arbeitnehmer. Die dafür anfallenden Kosten kann europakraft falls vorher vereinbart in Rechnung gestellt werden. Etwaige Kosten für Dienstleister, trägt der jeweilige Dienstleister selbst.

7.3 Schutzeinrichtungen, Hebegeräte, Kräne, sowie Schutzausrüstungen (außer persönliche) müssen grundsätzlich vom Auftraggeber oder Entleiher gestellt werden, soweit dies für die Arbeitssicherheit erforderlich, bzw. vorgeschrieben ist.

7.4 Verbrauchmaterialien insbesondere für Handling, Schneiden, Schleifen und Schweißen auch Schweißhelmzubehör bzw. Atemschutz gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers oder des Entleihers. Der Auftraggeber oder Entleiher hat diese zur Verfügung zu stellen oder bekommt die Bereitstellung von europakraft in Rechnung gestellt.

7.5 Die von europakraft vermittelten Industrie-Dienstleister sorgen selbst für ihre persönliche Schutzausrüstung.

7.6 Der Entleiher räumt den Verantwortlichen der europakraft Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Leiharbeitnehmer ein, damit europakraft bzw. dessen Beauftragter sich jederzeit von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

7.7 Leiharbeitnehmer von europakraft die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehen werden sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsunfälle (mit Verweis auf europakraft GmbH) unverzüglich der VBG in Hamburg anzuzeigen (§ 193 SGB 7). Eine Kopie der Unfallanzeige ist der europakraft zu übersenden.

8. Haftung

8.1 Die europakraft sucht, wählt und bietet für Auftraggeber oder Entleiher den Anforderungen entsprechende Dienstleister oder Leiharbeitnehmer mit der größten Sorgfalt aus. Wobei die Auswahlgenauigkeit stark von der Anfrage Spezifikation und davon abweichender Dienstleister Beauftragung oder Arbeitnehmereinsatz abhängen kann. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass Dienstleister und Leiharbeitnehmer für die Ausführung der angefragten Arbeitsvorgänge geeignet sind und den Anforderungen entsprechen (siehe dazu 2.1). Die europakraft schließt jegliche Haftung in Verbindung mit seinem Verleih, Vermittlung bzw. Makler Service aus. Im Übrigen ist die Haftung durch die europakraft gleich aus welchem Grund ausgeschlossen.

8.2 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Leiharbeitnehmer von europakraft in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Auftraggebers unter dessen Weisung, Aufsicht, Leistungskontrolle usw. tätig werden, haftet europakraft insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Personen oder Gegenstände durch die Leiharbeitnehmer von europakraft während ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher die europakraft von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

8.3 europakraft haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Fachkräfte im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Soweit die Fachkraft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber erscheint, haftet europakraft nur, wenn sie das Nichterscheinen zu vertreten hat. europakraft ist dann berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Die Haftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den unmittelbar vorhersehbaren eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung durch die europakraft gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

8.4 Die Höhe der Gesamthaftung der europakraft ist auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Haftlichtversicherung bei der Gothaer Versicherung AG auf EUR 3.000.000,- begrenzt.

9. Vorbeschäftigung, Höchstüberlassungsdauer, Branchenzugehörigkeit und Tarifverträge

9.1 Der Entleiher ist verpflichtet europakraft vor Überlassungsbeginn schriftlich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine, den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind.

9.2 Der Entleiher hat europakraft insbesondere vor Überlassungsbeginn schriftlich vollständig über sämtliche anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Leiharbeitnehmers in seinem Unternehmen oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß § 18 AktG Auskunft zu erteilen. Insbesondere hat der Entleiher mitzuteilen, ob der zu überlassende Leiarbeitnehmer in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit seinem Unternehmen oder einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den letzten 3 Monaten und einem Tag vor Überlassungsbeginn bereits als Zeitarbeitnehmer an das Unternehmen überlassen worden ist.

9.3 Findet bei dem Entleiher ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung regelt, ist der Entleiher verpflichtet, über diese Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen durch den Entleiher nachzuweisen.

9.4 Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer in seinem Betrieb europakraft schriftlich zur Verfügung zu stellen.

9.5 Macht der Entleiher zu Punkt 9 keine oder unvollständige Angaben, hat europakraft das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge und der Entleiher haftet gegenüber europakraft für sämtliche Schäden, die daraus resultieren.

10. Vermittlungsprovision

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und einem an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer von europakraft wird aus der Überlassung eine Vermittlungsvergütung nach Vorgaben des RAHMENVERTRAGS Arbeitnehmerüberlassung fällig. Die Vermittlungsprovision ist in jedem Einzelfall fällig, unabhängig davon auf welche Weise der Leiharbeitnehmer die europakraft verlassen hat, auch dann, wenn sich der Leiharbeitnehmer wegen Übernahmeabsichten von europakraft zuvor vorsätzlich kündigen lassen hat.

11. Streik

Der Auftraggeber informiert die europakraft unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Auftraggeber von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Auftraggeber vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu. Die von europakraft vermittelten Dienstleister sind davon nicht betroffen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue, dem beabsichtigten Sinn und Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge zwischen den Vertragspartnern bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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